Kinderschutz und Kinderrechte

Tageseinrichtungen für Kinder haben die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern und sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Dazu gehört auch, den Kindern ihre Rechte zu vermitteln und an der Gestaltung des Alltags zu beteiligen.

Die Rechte der Kinder sind in der UN-Kinderrechtskonvention formuliert und bilden die Grundlage allen pädagogischen Handelns. Die Kinder können im Alltag partizipieren und Entscheidungen selbst treffen (Beteiligungsrechte), sie werden in den Bildungsbereichen und alltäglichen Fertigkeiten gefördert (Förderrechte) und die Tageseinrichtung bietet einen sicheren Raum (Schutzrechte).

Neben den Schutzrechten der Kinder haben Tageseinrichtungen für Kinder einen erweiterten gesetzlichen Schutzauftrag. Grundlage dafür bildet der §8a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Hier haben die Tageseinrichtungen den Auftrag, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eine Gefährdungseinschätzung mit mindestens zwei Fachkräften durchzuführen und die Situation zu beurteilen. Bei einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung wird in Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten auf eine Abwendung der Gefährdung hingewirkt. Gelingt dies auch mit Unterstützung der Fachkräfte nicht, muss das Jugendamt informiert werden. Genauere Regelungen dazu sind in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung zwischen GeKita und dem Referat Kinder, Jugend und Familien der Stadt Gelsenkirchen festgelegt.

Im Zuge des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendschutzgesetzes im Juni 2021 hält jede Einrichtung ein Gewaltschutzkonzept nach §45 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vor, in dem präventive und intervenierende Verfahren zum Kinderschutz zusammengestellt sind.