Das Kinderbildungsgesetz (KiBiz)

Die amtliche Fassung des neuen Kinderbildungsgesetzes (KiBiz), das der nordrhein-westfälische Landtag hat am 25. Oktober 2007 in Düsseldorf verabschiedet hat, ist am 01.08.2008 in Kraft getreten.

Das KiBiz soll die individuelle Förderung der Kinder verbessern, neue Möglichkeiten der Sprachförderung eröffnen und den Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder vorantreiben.
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf soll vereinfacht werden. Durch mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Kinderbetreuung und durch die Ausweitung des Angebots für Kinder unter drei Jahren soll besonders berufstätigen Eltern geholfen werden. Hierbei leistet die Kindertagespflege einen wichtigen Beitrag

Durch das KiBiz wird nun auch die Kindertagespflege landesgesetzlich geregelt und erstmalig finanziell gefördert. Dies findet im § 17 des Gesetzes seine Grundlage:

§ 17  -  Förderung in Kindertagespflege

(1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach § 13 entsprechend.

(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagesmütter oder -väter nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen.

(3) Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.

Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gelten die gleichen Grundsätze, die auch für Tageseinrichtungen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit im § 13 KiBiz benannt werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auch unter A – Z => Tageseinrichtungen => Kinderbildungsgesetz.


Downloads

- Das Kinderbildungsgesetzes (KiBiZ)
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